Allgemeine Geschäftsbedingungen
VDW-Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für
Inlandsgeschäfte
(VDW-502)
Empfohlen vom VEREIN DEUTSCHER WERKZEUGMASCHINENFABRIKEN e.V. (VDW)
Die Formulierung entspricht den VDMA-Bedingungen für die Lieferung
von Maschinen für Inlandsgeschäfte
I. | Allgemeines |
II. | Preis und Zahlung |
III. | Lieferzeit, Lieferverzögerung |
IV. | Gefahrübergang, Abnahme |
V. | Eigentumsvorbehalt |
VI. | Mängelansprüche |
VII. | Haftung |
VIII. | Verjährung |
IX. | Softwarenutzung |
X. | Anwendbares Recht, Gerichtsstand |
Zur Verwendung gegenüber:
einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen-rechtlichen
Sondervermögen
I. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen
des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art
- auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.Der Lieferer
verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen
und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung.
Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à
Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der
Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass
die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats
nach Gefahrübergang.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind
und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung
der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen
oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der
Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht,
soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen
teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem
Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft
gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei
berechtigter Abnahmeverweigerung der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise
die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen
verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend
einen Monat nach der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft,
die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe
oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des
Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und
das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn
dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines
Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse
an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat
der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu
zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Liefereres. Im Übrigen
gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen
während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese
Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt
er zur Gegenleistung verpflichtet.
Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5% vom Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Gegenstandes,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene
Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder
Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend.
Sie muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der
Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt
werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels nicht verweigern.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge
von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die
Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf
den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des
Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
Teillieferungen sind zulässig soweit dem Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt insbesondere
für Fälle des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswirdrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung
berechtigt und er Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Aufgrund des Eigentumvorbehalts kann der Lieferer des Liefergegenstand
nur herausverlangen, wenn er vom Vetrag zurückgetreten ist.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer
vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes
zu verlangen.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer
unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII-Gewähr
wie folgt:
Sachmängel
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern
oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher
Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem
Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls
ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen
befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,
wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Lieferer -soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes. Erträgt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus
sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure
und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch
keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer- unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel
vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises
zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
- sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht
keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches
gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen
des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine
Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch
verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer
Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr
besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener
Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird
der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich
Abschnitt VII .2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung
abschließend. Sie bestehen nur, wenn
der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz-
oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche unterstützt dem Lieferer die Durchführung
der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben,
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller
den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemä0en Weise verwendet hat.
VII. Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung
des Liefergegenstandes- vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers
die Regelungen der Abschnitte VI und VII .2 entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer
- nur
bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender
Angestellter,
bei schuldhafter Verletzung von leben, Körper, Gesundheit,
bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
er garantiert hat,
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch
immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche
nach Abschnitt VII. 2.a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten
auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein
nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung
der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf
die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69
a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder
von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet
sich, Herstellerangaben -insbesondere Copyright-Vermerke- nicht zu entfernen
oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller
gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige
Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers
Klage zu erheben.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich
der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe
von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
Stand März 2002
® 2002 VDMA Verlag GmbH, Lyoner Straße 18, 60528 Frankfurt/M.
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